Die neue AFuV
(Amateurfunk-Verordnung, gültig ab 19.2.2005)
Den vollständigen Wortlaut der AFuV finden Sie als *.pdf-Datei beim BMWI
Hier ein Beitrag von DL7RP, OM Rainer:
"Brainstorming": Einige Gedanken zur neuen AFuV
Anbei meine rein persönlichen Überlegungen zur neuen AFuV beim ersten grobem Überfliegen. Anmerkungen / Ergänzungen sehe ich freudig entgegen.
§4,4
CW wird nur noch als freiwillige Zusatzprüfung abgenommen. Gebühr 60 Euro in
2005.
§7
Es gibt nur noch die Klassen "A" (A entspricht HAREC) und "E". Gemäß §19,1
entspricht die bisherige Klasse "3" der Klasse "E", alle anderen Zeugnisse
(bisherige Klasse 1,2) der Klasse "A".
Damit dürfte m.M. nach nun auch der Rufzeichentausch von Klasse 2 in Klasse 1 möglich sein.
§11,3
Rufzeichenzusätze können (müssen nicht) gemäß international gebräuchlichen
Zusätzen beigefügt werden. Sie dürfen nur nicht das Rufzeichen verfälschen.
Damit ist z.B. auch DL7RP/QRP möglich.
§13,2
Rufzeichenzuteilung bei Relais etc. nur nach standortbezogener
Verträglichkeitsprüfung. Wer dies vornimmt ist nicht definiert.
Dies könnte m.M. nach auch eine Amateurfunkvereinigung übernehmen. Gleiche
Möglichkeiten übrigens auch beim Prüfungsausschuß nach §6; dies müssen keine
Angehörige der RegTP sein, auch hier wäre eine Übernahme möglich.
§13,4
Zur Sicherstellung eines störungsfreien Betriebs kann z.B. der
Relaisverantwortliche andere Funkamateure von der Nutzung eines Relais
ausschließen. Die RegTP ist hiervon zu unterrichten.
Eine Prüfung oder ein Widerspruchsverfahren ist hierbei nicht vorgesehen, der
Relaisverantwortliche hat sozusagen vollständiges Hausrecht. Dies wird in der
Praxis sicher noch zu heftigen Diskussionen führen, hi !
Aussendungen von Relais etc. haben Vorrang vor dem übrigen Amateurfunkverkehr
und dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Relais- also vor Privat-QSO !
§15
Dem Eintrag in der Rufzeichenliste kann zwar weiterhin widersprochen werden, trotzdem werden aber Call und Name des Inhabers und bei Relais etc. auch der Standort in die Rufzeichenliste aufgenommen. Eine sinnvolle Entscheidung um Schwarzfunker zu entdecken.
§16,3
Die Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationseinrichtungen verbunden werden.
Hierbei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (???)
Das wird sicher auch für einigen Klärungsbedarf sorgen (Phonepatching?).
§16,8
Irreführende Signale, Dauerträger, rundfunkähnliche Darbietungen (hallo Edwin!)
sowie der Gebrauch internationaler Notzeichen etc. sind nicht zulässig.
Gegen mißbräuchliche Benutzung der Amateurfunkstelle sind geeignete Maßnahmen zu
treffen.
Nutzungsbedingungen:
Auf 160 Meter (jetzt 1810-2000 kHz) sind jetzt bis zu 750 Watt erlaubt, aber
kein Contest-Betrieb von 1850 - 2000 kHz. Der Phoniecontestbereich beträgt damit
auf 160 Meter noch ganze 10!!! kHz. Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage das
herrühren soll ist mir mehr als fraglich. Alternativ würde ich durch Hinzufügen
des Namens statt Contestbetrieb normalen QSO-Verkehr machen, ;-).
Klasse 3: Nun darf "E" auch auf 10-10,5 Ghz. Viel Spaß beim teurem Rauschen !
Gebührenverzeichnis:
Die Gebühren entwickeln sich heftig mit jährlichen Steigerungen.
Eine Relaiszuteilung in 2005: 80 Euro. 2008: 200 Euro !
Freude kommt auch auf beim Kostenbescheid von 160 Euro bei Betriebseinschränkungen etc. Kosten "blaue Briefe" auch soviel, hi?
73 Rainer Pruggmayer, DL7RP
Letzte Aktualisierung: 07.06.2011